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Frotscher/Geurts, EStG § 8 Einnahmen / 10.6.1 Gesamtkostenermittlung

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 162

Die Fahrtenbuch- bzw. Einzelnachweismethode ist in § 8 Abs. 2 S. 4 EStG geregelt ("Escape-Klausel"). Danach kann der Wert der Privatnutzung sowie der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der zu berücksichtigenden Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung auch anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt werden.[1] Dies kann bei hohen Listenpreisen, geringer Privatnutzung des Kfz oder wenigen Fahrten zur Arbeitsstätte/ersten Tätigkeitsstätte zweckmäßig sein.[2] Aus dem im LSt-Abzugsverfahren gewählten Verfahren resultiert keine Bindung für die Veranlagungsverfahren (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 S 4 LStR 2023). Voraussetzung für die Fahrtenbuchmethode ist die Ermittlung der Gesamtaufwendungen für den einzelnen Pkw für das jeweilige Jahr. Zu den Gesamtaufwendungen zählen (nur) solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und Betrieb des Kfz dienen und/oder bei der Nutzung typischerweise entstehen[3], z. B. Treib- und Schmierstoffe, Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, AfA und Garagen-/Stellplatzmiete (Rz. 158d).[4] Außergewöhnliche, also nicht typischerweise anfallende Kosten sind vorweg der jeweiligen Nutzung zuzurechnen, z. B. Mautgebühren für private Urlaubsfahrten, m. E. aber auch Unfallkosten[5] oder z. B. Aufwendungen, die durch eine Falschbetankung (mit Diesel statt Benzin) entstehen.[6]

Die Finanzverwaltung folgte dem ab Vz 2011 (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 11f. LStR 2023) für beide Alternativen der Nutzungswertermittlung (§ 8 Abs. S. 2 bzw. S. 4 EStG), soweit die nicht durch Versicherungsleistungen gedeckten Unfallkosten 1.000 EUR zzgl. USt übersteigen.[7] Übernimmt der Arbeitgeber die bei einer Privatfahrt entstandenen Unfallkosten, führt dies zwar an sich zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG; nach R 8.1 Abs. 9 Nr. S....

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