Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
14.1 Vereinbarkeit mit Art. 3 GG
Rz. 199
Gegen § 8 Abs. 3 EStG werden unter folgenden Gesichtspunkten verfassungsrechtliche Bedenken erhoben:
14.2 Anwendungsbereich des Abs. 3
14.2.1 Allgemeines und Verhältnis zu den Abs. 1 und 2
Rz. 200
§ 8 Abs. 3 EStG erfordert wie Abs. 2 eine steuerbare Einnahme nach Abs. 1, schafft also keinen eigenen Einkünftetatbestand. Die Vorteilsgewährung muss daher – im weitesten Sinne – als Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers zu bewerten sein. Preisnachlässe, die nicht durch die Leistung des Arbeitnehmers veranlasst sind, sind daher nicht steuerbar. Dies wird auch durch den Wortlaut von Abs. 3 ("aufgrund seines Dienstverhältnisses") bestätigt. Fließen Sachbezüge veranlasst durch andere Überschusseinkünfte zu, sind sie nicht nach § 8 Abs. 3 EStG, sondern ausschließlich nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Auch Nutzungsüberlassungen fallen unter § 8 Abs. 3 EStG (Rz. 206).
Rz. 200a
Der BFH erkennt – m. E. zu Recht – ein Wahlrecht an, wenn der nach Abs. 3 zu ermittelnde Wert trotz des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags höher ist als der übliche Endpreis am Abgabeort nach Abs. 2 S. 1, da der Arbeitnehmer durch die Anwendung des Abs. 3 nicht schlechter gestellt werden darf als nach Abs. 2. Abs. 3, ist also dem Grunde nach eine begünstigende Vorschrift. Die beabsichtigte Vorteilhaftigkeit der Norm kann verfehlt werden, wenn der auszuzeichnende Preis und der übliche Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass trotz des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ein geldwerter Vorteil erfasst wird, der nach dem Maßstab der Grundnorm in Abs. 2 tatsächlich nicht vorliegt. Die Bewertung nach Abs. 2 kann z. B. günstiger für den Arbeitnehmer sein, wenn hohe Rabatte zwar nicht beim Arbeitgeber, aber am allgemeinen Markt gewährt werden oder wenn der Rabattfreibetrag nach Abs. 3 bereits ausgeschöpft wurde.
Rz. 200b
Liegen dagegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, so ist die Einnahme ausschließlich nach Abs. 2 zu bewerten. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen überwiegend für seine Arbeitnehmer erbringt oder die Pauschalversteuerung (§ 40 EStG) gewählt hat.
Rz. 200c
Das Wahlrecht zwischen Abs. 2 und Abs. 3 besteht nach BFH-Auffassung sowohl im LSt-Abzugsverfahren für den Ansatz durch den Arbeitgeber wie im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers. Mit Schreiben v. 16.5.2013 erklärte das BMF die BFH-Rspr. sowohl im LSt-Abzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren in allen noch offenen Fällen für anwendbar. Der Arb...