Rz. 201

Voraussetzung für eine Anwendung von Abs. 3 ist die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Bei der Zuwendung des Arbeitgebers muss es sich um stpfl. Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG handeln.[1] Auch der Sachbezug aus einem früheren Arbeitsverhältnis kann nach Abs. 3 begünstigt sein, wenn das frühere Arbeitsverhältnis eine ausreichende Bedingung für die Vorteilsgewährung darstellt[2], sofern nicht die Zugehörigkeit zu dem späteren Arbeitgeber Voraussetzung für die Rabattgewährung ist.[3]

Rz. 202 einstweilen frei

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