Rz. 211

Der Arbeitnehmer muss die Waren oder Dienstleistungen aufgrund seines mit dem Arbeitgeber geschlossenen Dienstverhältnisses erhalten. Die in Abs. 3 genannten Vorteile müssen daher durch die Leistung des Arbeitnehmers veranlasst sein, sodass Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer lediglich "bei Gelegenheit" erhält, nicht unter Abs. 3 fallen. Preisnachlässe, die der Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr auch fremden Kunden einräumt, sind nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und fallen deshalb nicht unter Abs. 3. Gleiches gilt für Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Gewährung des Rabattfreibetrags ist an das einzelne Dienstverhältnis geknüpft. Ein Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen kann also in jedem dieser Dienstverhältnisse den Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen.

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