Rz. 221

Der festgestellte Letztverbraucherpreis (Einzelhandelspreis einschl. USt) ist, um Bewertungsungenauigkeiten gegenüber dem üblichen Marktpreis auszugleichen, um 4 % zu kürzen (§ 8 Abs. 3 S. 1 EStG), da Rabatte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr in dieser Höhe durchaus üblich sind.[1] Darüber hinausgehende Ungenauigkeiten in der Feststellung der Letztverbraucherpreise werden durch den Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 S. 2 EStG berücksichtigt.

 

Rz. 222

Belegschaftsrabatte wirken sich erst dann aus, wenn sie die Grenze von 4 % überschreiten. Niedrigere Sätze haben auch dann, wenn der Rabatt bei hochwertigen Gütern (z. B. Pkw, Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) gewährt wird und betragsmäßig entsprechend ansteigt, keine Steuerpflicht zur Folge. Die in früheren Verwaltungsregelungen für Personalrabatte in der Automobilindustrie hinsichtlich des Bezugs von Jahreswagen enthaltene Beschränkung, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nur einen Jahreswagen unter nicht stpfl. Rabattgewährung erwerben darf (Rz. 196), wurde nicht in die gesetzliche Regelung übernommen. Eine Behalte- oder Wiederbelieferungsfrist ist steuerlich nicht mehr von Bedeutung. Auch bei Erwerb mehrerer "Jahreswagen" im Jahr gilt jeweils der Abschlag von 4 %. Die absolute Höhe der Bezüge unter Gewährung von Personalrabatten ist nicht mehr beschränkt. Lediglich der Freibetrag von 1.080 EUR für sämtliche vom Arbeitgeber über den Abschlag von 4 % hinaus gewährten Vorteile (neben dem Preisnachlass für das Fahrzeug auch die Rabatte aus verbilligten Inspektionen und Reparaturen) kann für das Kj. nur einmal in Anspruch genommen werden (Rz. 226).

[1] BT-Drs. 11/2226, 9; Pauka, DB 1988, 1184.

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