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Frotscher/Geurts, EStG § 8 Einnahmen / 15 ABC der Sachbezüge

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 250

Aktien, Vermögensbeteiligungen

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsrechte aufgrund des Dienstverhältnisses, ergibt sich die Frage, wann dieser Vorgang steuerlich relevant ist. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen handelbaren Aktienoptionsrechten, die an einer Wertpapierbörse gehandelt werden, und anderen Aktienoptionsrechten. Bei beiden Formen führt erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Das Optionsrecht selbst eröffnet dem Arbeitnehmer lediglich die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung wird ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für handelbare wie für nicht handelbare Optionsrechte.[1] Wird das Aktienoptionsrecht nicht ausgeübt, sondern anderweitig verwertet, fließt dem Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt Arbeitslohn in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Erwerbsaufwendungen für das Optionsrecht zu.[2]

Eine Sonderregelung gilt daneben für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers. Diese ist nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 EUR im Kj. nicht übersteigt.

Aufmerksamkeiten, Annehmlichkeiten, Gelegenheitsgeschenke

Nach der Rspr. sind Aufmerksamkeiten als nicht steuerbarer Arbeitslohn begünstigt (§ 19 EStG Rz. 84). Darunter fallen Sachgeschenke (Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger) aus einem persönlichen Anlass, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden, bis zu 60 EUR (einschließlich USt;R 19.6 Abs. 1 LStR 2023). Dazu können auch im Betrieb abgegebene Getränke, Genussmittel und Speisen gehören (R 19.6 Abs. 2 LStR 2023). Aufmerksamkeiten fallen nach einer Ansicht nur dann unte...

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