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Frotscher/Geurts, EStG § 8 Einnahmen / 4.1 Allgemeines

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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4.1.1 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 47

Der Definition der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG kommt für den Bereich der Überschusseinkünfte ähnlich zentrale Bedeutung zu wie dem Begriff der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung.

 

Rz. 48

Der Schwerpunkt der Bestimmung liegt in der abstrakten Regelung, welche Zuflüsse als Einnahmen zu erfassen sind (Abs. 1) und mit welchen Werten sie anzusetzen sind (Abs. 2). Der Zweck besteht nicht darin, zu bestimmen, ob das, was dem Stpfl. zufließt, im Rahmen einer Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG – bzw. über die entsprechende Anwendung auf die Gewinneinkünfte – im Rahmen einer Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG als stpfl. Einnahme zu erfassen ist. Ob Zuflüsse, wie z. B. der Erlös bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts (Grundstücke, Wertpapiere, Arbeitsmittel), Entschädigungsleistungen (für den Verlust von Wirtschaftsgütern, für entgangene Einnahmen) oder Wertsteigerungen als Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erfassen sind, bestimmt sich nicht nach § 8 EStG, sondern nach den Regelungen über die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 bis 23 EStG). § 8 EStG bezweckt lediglich die vollständige Erfassung der Einnahmen und deren Bewertung, wenn nach anderen Bestimmungen stpfl. Einkünfte gegeben sind.

4.1.2 Zurechnung von Einnahmen

 

Rz. 49

Daneben enthält die Definition in Abs. 1 Elemente, die sich auf die Zurechnung der Einnahmen beziehen. Geldwerte Güter sind nur dann als Einnahmen zu erfassen, wenn sie dem Stpfl. im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen, d. h. wenn sie ihm persönlich ("dem Steuerpflichtigen"), sachlich ("im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG") und zeitlich ("zufließen", Erfordernis des Zuflusses im Vz) zuzurechnen sind (Rz. 105ff.). Für die ...

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