Rz. 50
Der Begriff der Einnahmen wird in Abs. 1 durch zwei Tatbestandsmerkmale umschrieben: Voraussetzungen sind in "Geld oder Geldeswert" bestehende Güter, die dem Stpfl. "zufließen". Eine Einnahme liegt daher nur vor, wenn wirtschaftlich eine Vermögensmehrung i. S. einer – nicht aufgezwungenen – objektiven Bereicherung beim Stpfl. eingetreten ist.[1]
Rz. 51
Der weitere Inhalt des Abs. 1 betrifft nicht die Begriffsbestimmung der Einnahmen, sondern deren Zurechnung (persönlich, sachlich, zeitlich; Rz. 105ff.). Die Zurechnung von Einnahmen ist allerdings nicht in § 8 EStG, sondern in anderen Vorschriften geregelt:
- Die persönliche Zurechnung, d. h. die Frage, ob bestimmte Einnahmen einem bestimmten Stpfl. zuzuordnen sind, richtet sich nach § 1, § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (§ 2 EStG Rz. 84ff.).
- Ob geldwerte Vorteile im Rahmen einer der Einkunftsarten i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG angefallen sind und welcher Einkunftsart sie zuzurechnen sind (sachliche Zurechnung), bestimmt sich nach den §§ 19 bis 23 EStG. Voraussetzung für die Erfassung von Einnahmen bei der Einkunftsart nichtselbstständige Arbeit ist z. B. das Vorliegen von Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG (§ 19 EStG Rz. 17ff.).[2]
- Die zeitliche Zurechnung, d. h. die Frage der Erfassung in einem bestimmten Kj., ist in § 11 Abs. 1 EStG geregelt (§ 11 EStG Rz. 2).
Rz. 52–54 einstweilen frei
Rz. 55
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 EStG handelt es sich bei dem Erfordernis des Zufließens um ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Einnahmen.[3] Im Hinblick auf die Gesetzesfassung z. B. in § 11 Abs. 1 EStG und § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wonach die Annahme von Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zufluss möglich sein kann, wird dies z. T. bezweifelt.[4] Die angeführten Gesetzesbestimmungen lassen indes diesen Schluss nicht zu, da sie sich im Wesentlichen nicht auf den Zufluss als solchen, sondern auf den Zeitpunkt des Zufließens beziehen.
Rz. 56
Die Frage kann in den Fällen relevant werden, in denen der eigentliche Zufluss nicht unmittelbar in der Person eintritt, die einen der Einkunftserzielungstatbestände gem. der §§ 19 bis 23 EStG verwirklicht hat, sondern bei einem Dritten, z. B. im Fall der Abtretung einer Forderung bei Zahlung des geschuldeten Betrags an den neuen Gläubiger (Rz. 114) oder bei dem Erben zugeflossenen Einnahmen, die auf Leistungen und Tätigkeiten des Erblassers beruhen (Rz. 115).
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