9.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 140

Die Bewertung von Sachbezügen hat mit den "üblichen Endpreisen am Abgabeort" zu erfolgen. Dieses ist der Preis, der üblicherweise im allgemeinen Geschäftsverkehr für eine identische Ware vom Letztverbraucher gefordert wird.

.[1] Dabei sind Preisnachlässe, die im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise, d. h. an jedermann gewährt werden, ebenfalls zu berücksichtigen.[2]

Rz. 141 einstweilen frei

 

Rz. 142

§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG sieht für die Sachbezüge grundsätzlich eine Einzelbewertung unter Einbeziehung typisierender Bewertungselemente vor. Die Einzelbewertung gestattet keine Saldierung der Mehr- und Minderpreise oder Aufrechnung mit dem Wert einer Gegenleistung.[3] Im Rahmen der Einzelbewertung ist die objektive Bereicherung des Empfängers zu ermitteln. Soweit sich der Ermittlungsaufwand nicht im Rahmen des Zumutbaren bewegt, ist eine schätzweise Wertermittlung zulässig.

Rz. 143 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 11/2157, 14.
[2] BR-Drs. 13/1173; BR-Drs. 13/1686, 8.

9.2 Üblicher Endpreis

 

Rz. 144

Der Wert der Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist anhand der tatsächlichen Endpreise zu ermitteln. Der Endpreis entstammt dem Wettbewerbsrecht. Maßgebend für die Preisauszeichnung ist gem. § 1 PAngV der Preis, der einschließlich USt zu zahlen ist. Der Endpreis ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von dem Letztverbraucher (Endverbraucher) am Markt als Entgelt für den Bezug aufgebracht werden muss, und zwar zu dem fraglichen Zeitpunkt. Maßgeblich ist somit grundsätzlich der zum Zeitpunkt des Zuflusses geltende (niedrigste) Einzelhandelspreis[1], also (i. d. R.) nicht ein Großhandelspreis oder eine Sonderkondition für bevorzugte Kunden.[2]

 

Rz. 144a

Erfolgt ein Verkauf an Letztverbraucher auch im Großhandel oder im Fabrikverkauf, ist diese Handelsstufe maßgebend.[3] Besteht ein relevanter Markt unter Privatleuten (insbesondere bei Kfz, m. E. allerdings noch nicht bei vereinzelten ebay-Verkäufen durch Privatleute), ist auch dieser zu berücksichtigen.[4] Nach BFH-Auffassung soll die Ermittlung des Endpreises sich hinsichtlich der maßgebenden Handelsstufe danach richten, ob die zu bewertende Ware in der Mehrzahl der Fälle von gewerblichen oder von privaten Anbietern angekauft wird.[5] Diese Auffassung ist abzulehnen, da Marktforschungsstudien für den Stpfl. nicht zumutbar sind. Üblich ist vielmehr jeder Markt, auf dem die Ware oder Dienstleistung Letztverbrauchern gewöhnlich und nicht nur ausnahmsweise angeboten wird.[6] Markt i. d. S. sind alle gewerblichen Anbieter, von denen der Stpfl. die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich beziehen kann. Dies bedeutet, dass ein Endpreis im Einzelfall – wenn das Produkt üblicherweise in mehreren Handelsstufen angeboten wird – für mehrere Handelsstufen ermittelt werden kann und der Stpfl. den für ihn günstigsten Endpreis einer Handelsstufe ansetzen kann.

 

Rz. 145

Ein Markt unter Privatleuten ist m. E. zudem nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber einen Gegenstand ohne Übernahme einer Gewährleistung übertragen hat, da die Gewährleistung unter Privatleuten regelmäßig ausgeschlossen wird. Überträgt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Gegenstand verbilligt ohne Gewährleistungsausschluss, muss der Endpreis anhand vergleichbarer Angebote durch Unternehmer (also nicht Privatpersonen) erfolgen. Bei einem Pkw liefert die sog. "Schwacke-Liste" grundsätzlich Anhaltspunkte für die Ermittlung des Endpreises[7]; der sich hiernach ergebende Wert ist entsprechend den konkreten Bedingungen, unter denen der Arbeitnehmer den Vorteil erhält, zu modifizieren.

 

Rz. 146

Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie üblicherweise am Markt für Letztverbraucher bei vergleichbaren Bedingungen maßgebend waren. Preisempfehlungen, Listenpreise o. Ä. sind allenfalls als Anhaltspunkte bzw. Schätzungsgrundlagen maßgebend. Entscheidend ist primär der tatsächlich geforderte und bezahlte übliche Preis. Bei unterschiedlichen Endpreisen entspricht dies dem im Zuflusszeitpunkt geltenden Preis des Anbieters mit dem höchsten Marktanteil am Abgabeort (der am häufigsten tatsächlich gezahlte Preis.[8] Bei einem umfangreichen Warenangebot, von dem fremde Letztverbraucher ausgeschlossen sind, kann der übliche Preis einer Ware auch aufgrund repräsentativer Erhebungen über die relative Preisdifferenz für die gängigsten Einzelstücke jeder Warengruppe ermittelt werden (R 81.1Abs. 2 S. 2 LStR 2023). Wird eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben, kann der Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber dafür aufgewendet hat.[9]

Der Erzeuger- oder Großhandelspreis oder auch die – bevorzugten Kunden eingeräumten – Sonderkonditionen können nur dann zugrunde gelegt werden, wenn diese Preise nicht nur dem Stpfl., sondern unter vergleichbaren Verhältnissen in demselben Zeitpunkt ebenso weiteren Abnehmern tatsäc...

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