Rz. 41

Werbungskosten sind die durch den Beruf veranlassten, also durch ihn verursachten Aufwendungen. Die Absicht des Stpfl., diese Aufwendungen mit Zielrichtung auf die Erzielung von Einkünften zu tätigen, kann diesen kausalen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Beruf zwar begründen, er ist aber nicht notwendig (Rz. 14). Die berufliche Veranlassung kann auch ohne finales Handeln des Stpfl. bestehen, z. B. aufgrund des objektiven Charakters der Aufwendungen. Daher gehören auch unfreiwillige Aufwendungen zu den Werbungskosten, wenn diese kausal durch den Beruf veranlasst sind. Solche unfreiwilligen Aufwendungen sind z. B. Unfallaufwendungen (Rz. 265 "Unfallkosten") und Vermögensverluste (Rz. 48).

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