Rz. 64
Sind Ausgaben dem Grunde nach Werbungskosten, sind sie regelmäßig auch abziehbar. Es besteht grundsätzlich kein Gebot, dass nur übliche, angemessene oder zweckmäßige Ausgaben als Werbungskosten abgesetzt werden können (Rz. 24). Eine Ausnahme besteht nur für die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Abs. 6 EStG, die aufgrund der Verweisung in § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß anzuwenden sind.
Die durch die Verweisung in § 9 Abs. 5 EStG auf § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen müssen ihrer Natur nach Werbungskosten sein, d. h., die Frage des Abzugsverbots nach § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 EStG wird nur dann relevant, wenn die Aufwendungen durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind (Rz. 11ff.). Es handelt sich insoweit um Werbungskosten, die durch Gesetz vom Abzug ausgeschlossen sind.
Rz. 65
Betroffen sind folgende Aufwendungen (Rz. 253):
- Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Empfänger im Vz 35 EUR (ab Vz 2024: 50 EUR laut Wachstumschancengesetz) überschreiten, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (§ 4 EStG Rz. 671ff.);
- 30 % der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus beruflichem Anlass, § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (§ 4 EStG Rz. 685ff.);
- Aufwendungen für Gästehäuser, § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG; im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dürfte diese Fallgruppe nicht vorkommen; die Ausführungen in § 4 EStG Rz. 701ff. gelten entsprechend;
- Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten; § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG; bei Arbeitnehmern dürfte nur in Sonderfällen denkbar sein, dass etwa eine Segel- oder Motorjacht aus beruflichen Gründen unterhalten wird (§ 4 EStG Rz. 706ff.);
- Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit bestimmte Tagesbeträge überschritten werden (Rz. "Verpflegung, Mehraufwendungen");
- § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG (Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten) gilt nicht, da insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 EStG eigenständige Regelungen enthalten (Rz. 112, 158);
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, § 4 EStG Abs. 5 Nr. 6b (§ 4 EStG Rz. 758ff.);
- unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG (§ 4 EStG Rz. 821ff.). Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die zwar vollen Umfangs beruflich veranlasst sind, aber doch eine Beziehung zur Lebensführung haben. Sie dürfen nicht ausschließlich oder in nicht trennbarer Weise auch privat veranlasst sein, weil sonst dem Grunde nach (evtl. unter Anwendung des Abzugsverbots) gar keine Werbungskosten vorliegen. Hierzu sowie zum Begriff der Unangemessenheit vgl. § 4 EStG Rz. 821ff.;
- Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder, § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG; vgl. § 4 EStG Rz. 830ff.;
- Hinterziehungszinsen, § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG; § 4 EStG Rz. 849;
- Bestechungsgelder, § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG; § 4 EStG Rz. 852ff.;
- Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO (Verstoß gegen die Dokumentationspflicht, § 90 Abs. 3 AO oder verzögerte Vorlage der Dokumentation; § 4 EStG Rz. 877ff.;
- Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke, § 4 Abs. 6 EStG; § 4 EStG Rz. 890ff.
Rz. 66
Weiterhin vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen sind Aufwendungen, die mit Einnahmen in Zusammenhang stehen, für die die ESt durch den Steuerabzug abgegolten ist . Innerhalb der Reichweite der Abgeltungswirkung ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich (§ 50 EStG Rz. 39).[1]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen