Rz. 83

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 7 EStG sowie ergänzend hierzu Abs. 2 bis 6 enthalten Regelungen für einzelne Werbungskostenarten, die grundsätzlich bei jeder Einkunftsart des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG auftreten können, z. T. aber auch ihrer Natur nach auf einzelne Einkunftsarten beschränkt sind. Z. T. enthält diese Vorschrift Regelungen, die sich schon aus dem Begriff der Werbungskosten ergeben und die daher nur klarstellende Funktion haben, z. T. sogar überflüssig sind; andererseits sind in dieser Vorschrift jedoch auch Erweiterungen oder Einschränkungen gegenüber dem allg. Begriff der Werbungskosten und damit konstitutive Regelungen enthalten. Nr. 1 bis 7 enthalten, wie das Wort "auch" in Abs. 1 S. 3 besagt, keine abschließende Aufzählung von Werbungskosten, sondern lediglich eine Aufzählung besonders wichtiger oder besonders regelungsbedürftiger Werbungskosten. Neben den in Nr. 1 bis 7 aufgezählten Arten von Werbungskosten sind daher noch weitere Arten denkbar. Im Folgenden werden die Nr. 1 bis 7 kommentiert, während andere wichtige Werbungskostenarten im ABC in Rz. 265 dargestellt sind.

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