Rz. 157a

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 wurde § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG eingeführt. Dessen Regelungen gelten ab dem Vz 2014. Der Abzug von Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten bleibt unverändert erhalten.[1] Der Gesetzgeber regelt hier in Abgrenzung zur Berücksichtigung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG), dass Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG oder Familienheimfahrten sind, als Werbungskosten berücksichtigt werden können, entweder mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen oder mit pauschalierten Kilometersätzen. Daneben führt der Gesetzgeber aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten vereinfachende Regelung für den Bereich eines weiträumigen Tätigkeitsgebietes ein, um weitere Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.

 

Rz. 157b

Für die Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen ist bei der Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Fahrzeugs ein Kilometersatz aufgrund der für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelten Gesamtkosten für das genutzte Fahrzeug zu errechnen. Dieser kann so lange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.[2]

Dies betrifft auch Leasingsonderzahlungen, die jedoch bei Anwendung der Entfernungspauschale abgegolten sind.[3]

 

Rz. 157c

Der Gesetzgeber stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass der Arbeitnehmer anstelle der tatsächlichen Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels (Pkw, Motorrad, Fahrrad) auch einen pauschalen Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten ansetzen kann. Dieser pauschale Kilometersatz entspricht dabei dem für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG festgesetzten Betrag; PKW: 0,30 EUR, andere motorbetriebene Fahrzeuge: 0,20 EUR.[4] Zuvor war die Pauschalierung in den LStR geregelt. Die hierzu ergangene Rspr. zur Prüfung pauschaler Kilometersätze ist mit der gesetzlichen Pauschalierungsmöglichkeit überholt.[5] Zudem entfällt hiermit gegebenenfalls eine Prüfung der tatsächlichen Kosten. Zur Berechnung der anzusetzenden Kilometer gilt die Entfernung zwischen Wohnung oder erster Tätigkeitsstätte zur Tätigkeitsstätte. Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG anstelle der tatsächlichen Aufwendungen gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG für sonstige berufliche Fahrten kommt nicht in Betracht, wenn der Stpfl. ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel i. S. des § 4 Abs. 1 BRKG benutzt. Anstelle der Wegstreckenentschädigung werden die entstandenen Fahrt- oder Flugkosten – teilweise begrenzt auf die niedrigste Beförderungsklasse – angesetzt. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel in diesem Sinn sind alle Beförderungsmittel, die der Personenbeförderung dienen und im öffentlichen Verkehr zu Land, zu Wasser oder in der Luft auf bestimmten Strecken (sog. Verbindungen oder Linien) und nach einem festgelegten Zeitplan (Fahrplan, Flugplan) fahren oder fliegen.[6]

 

Rz. 157d

Die Gewährung steuerfreier Vergütungen durch den Arbeitgeber für Fahrtkosten anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG ist möglich. Soweit sie gewährt worden sind, sind sie auf die Werbungskosten anzurechnen. Die steuerfreien Leistungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge bzw. abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen (§ 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG).

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