7.7.3.1 Allgemeines

 

Rz. 203

Nach der gesetzlichen Regelung dürfen Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten anerkannt werden, als sie notwendig sind; nicht notwendige Aufwendungen sind privat, nicht beruflich veranlasst. Die "Notwendigkeit" bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten; die subjektiven Vorstellungen des Stpfl. sind nicht maßgebend.[1] Insbesondere Aufwendungen, mit denen ein Repräsentationsbedürfnis befriedigt werden soll, sind privat, nicht beruflich veranlasst.[2] Ob ein unangemessener betrieblicher oder beruflicher Aufwand vorliegt, ist nach der Rspr. des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Stpfl. – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde.[3] Welche Aufwendungen notwendig sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Der Stpfl., der einen doppelten Haushalt führt, ist einerseits nicht zu einer sparsamen Lebensführung verpflichtet, darf aber andererseits auch nicht unangemessene Aufwendungen auf die Allgemeinheit verlagern. Regelmäßig wird er seinen bisherigen angemessenen Lebensstandard auch am Tätigkeitsort beibehalten dürfen.

Aufwendungen sind nicht anzuerkennen, wenn sie vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.[4] Ein Abzug hat nach § 3c EStG auch zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus der ausl. Beschäftigung nach einem DBA im Inland steuerfrei bleiben (vgl. Rz. 52ff.).[5]

[3] BFH v. 19.1.2017, VI R 37/15, BFH/NV 2017, 826: Flugkosten/Privatflugzeug; Kröller, NWB 2017, 2276.
[4] BFH v. 14.11.1986, VI R 226/80, BStBl II 1987, 385 zu steuerfreiem Auslandstrennungsgeld.
[5] FG München v. 30.1.1986, VI 207/82 E, EFG 1986, 341.

7.7.3.2 Mehraufwendungen für Verpflegung

 

Rz. 204

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 sind die Mehraufwendungen für Verpflegung in § 9 Abs. 4a EStG geregelt. Diese Regelungen gelten ab Vz 2014 und sind nach § 9 Abs. 4a S. 12 EStG bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung anzuwenden. Dabei gelten die neuen Verpflegungspauschalen im Inland (2-stufige Regelung; 24 EUR je Kalendertag, 12 EUR bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit oder für die Tage der An- und Abreise bei Übernachtungen) und Ausland (80 % bzw. 120 % der Auslandstagegelder nach dem BRKG). Es ist nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar, wenn gleichzeitig eine Auswärtstätigkeit oder eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt wird. Der Stpfl. kann tatsächlich entstandene Mehraufwendungen für Verpflegung nicht geltend machen; er ist auf die Geltendmachung der Pauschbeträge beschränkt. Außerdem ist die Geltendmachung der Mehraufwendungen für Verpflegung bei doppelter Haushaltsführung eingeschränkt auf die ersten 3 Monate, die die doppelte Haushaltsführung besteht. Der Gesetzgeber geht typisierend davon aus, dass nach 3 Monaten der Stpfl. sich auf die Verpflegungssituation am Tätigkeitsort hat einstellen können und daher der Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung nicht mehr gerechtfertigt ist.[1] Der Gesetzgeber darf sich typisierender, generalisierender oder auch pauschalierender Regelungen bedienen, soweit gewichtige Gründe vorliegen und damit das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, durchbrechen. Eine besondere Typisierungskompetenz des Gesetzgebers sieht der BFH für gemischt veranlasste Aufwendungen, wie bei Verpflegungsmehraufwendungen und kommt zu dem Ergebnis, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 und 6 EStG verfassungsgemäß ist.[2]

Nach § 9 Abs. 4a S. 12 EStG wird auf die 3-Monats-Frist nach § 9 Abs. 4a S. 6 und 7 EStG verwiesen. Danach gilt die 3-Monats-Frist weiter für die doppelte Haushaltsführung ab Vz 2014; wobei eine Unterbrechung von mindestens 4 Wochen Dauer zu einem Neubeginn der 3-Monats-Frist führt. Solange die Wohnung beibehalten wird, besteht die doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach fort, selbst wenn die Wohnung längere Zeit nicht benutzt wird. Bei der Frage der Unterbrechung oder Neubegründung der doppelten Haushaltsführung kommt es also nicht auf die Zeitdauer der Unterbrechung an, sondern darauf, ob die Wohnung aufgegeben wird. Es ist dann sogar unschädlich, wenn der Stpfl. später in seine ursprüngliche Wohnung zurückkehrt und keine neue Wohnung am Beschäftigungsort nimmt. Denn die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer dort eine neue Wohnung nimmt.[3] Es kommt zudem nicht darauf an, dass dem Stpfl. die Verpflegungssituation vor Ort bekannt war. Denn der Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung während der 3-Monats-Frist ist generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig.[4] Da es auf die "Aufgabe" der Wohnung ankommt, führt ein bloßer Wohnungswechsel nicht zum Neubeginn der 3-Monats-Frist.

Ist der ...

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