Rz. 252

Die Regeln über die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4), über beruflich veranlasste Fahrten bei Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG), über die doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) und über Übernachtungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG) sowie die Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung (§ 9 Abs. 2 EStG) und für Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs. 4a EStG) gelten dem Wortlaut nach nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. § 9 Abs. 3 EStG dehnt diese Regelungen auf die übrigen Überschusseinkünfte, nämlich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und auf sonstige Einkünfte aus. Die Regelungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 bis 5a und des Abs. 2 und 4a EStG sind auf diese Einkunftsarten entsprechend anzuwenden. Durch die Regelung des § 9 Abs. 3 EStG erfolgt eine Gleichstellung von Arbeitnehmern und Nicht-Arbeitnehmern.

Die übrigen Tatbestände des Abs. 1 gelten entweder schon der Sache nach nur für nichtselbstständige Arbeit (so Nr. 6) oder sind schon ihrem Wortlaut nach auf alle Überschusseinkünfte anwendbar (so Nr. 1–3, 7).

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