Rz. 5
Die Pauschbeträge des § 9a EStG werden, anders als z. B. die Verwaltungspauschalen, nicht für bestimmte Sachverhalte gewährt (z. B. Übernachtungskosten im Ausland), sondern pauschal bei den Einkünften einer Einkunftsart abgesetzt. Der Stpfl. hat auf ihre Gewährung einen Rechtsanspruch. Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist auch dann abzuziehen, wenn feststeht, dass Werbungskosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Er ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Durch den Ansatz eines Werbungskosten-Pauschbetrags sind regelmäßig alle Werbungskosten, auf die sich die Abgeltungswirkung sachlich bezieht, abgegolten. Dabei dienen die Werbungskosten-Pauschbeträge der Verwaltungsvereinfachung, indem typisierend kleinere Werbungskostenbeträge abgegolten werden.
Entstehen durch andere Werbungskosten-Pauschbeträge höhere Abzüge als nach § 9a EStG, sind grundsätzlich nur diese höheren Abzüge anzusetzen; die Pauschbeträge des § 9a EStG als allgemeine, nicht sachverhaltsbezogene Pauschbeträge können nicht daneben geltend gemacht werden. Hat der Stpfl. gleichartige Aufwendungen im Rahmen einer anderen Einkunftsart (z. B. Fachliteratur bei einem angestellten Rechtsanwalt, der gleichzeitig auch freiberuflich tätig ist), so hat eine Aufteilung zu erfolgen, da ein Teil der Aufwendungen in den Abgeltungsbereich der Pauschbeträge fällt. Die Aufteilung erfolgt nach der überwiegenden Veranlassung oder wenn dies nicht möglich ist, im Schätzungswege und steht nicht im Belieben des Stpfl. Das Verhältnis der Einnahmen zueinander ist hierbei nicht von Bedeutung. Ist der Anteil, der auf die Werbungskosten entfällt, gering, kann die Finanzverwaltung m. E. eine Aufteilung unterlassen und die Kosten in vollem Umfang den Betriebsausgaben zuordnen und zusätzlich einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewähren.
Die Werbungskosten-Pauschbeträge sind auch dann in voller Höhe abzuziehen, wenn der Stpfl. nicht während des ganzen Vz unbeschränkt stpfl. gewesen ist. Eine zeitanteilige Aufteilung unterbleibt (zur beschr. Steuerpflicht vgl. Rz. 6).
Ein Werbungskosten-Pauschbetrag kann bei jeder Einkunftsart grundsätzlich nur einmal abgezogen werden. Es verbleibt z. B. bei einem Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG, auch wenn der Stpfl. mehrere Arbeitsverhältnisse hat. Hat der Stpfl. bei einem Arbeitsverhältnis Werbungskosten geltend gemacht, die den Werbungskosten-Pauschbetrag übersteigen, kann der Werbungskosten-Pauschbetrag für weitere Arbeitsverhältnisse nicht in Anspruch genommen werden. Muss der Stpfl. Einnahmen, die ihm zu Unrecht gewährt worden sind, zurückzahlen, liegen negative Einnahmen vor, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht verbrauchen.
Rz. 6
Hat die beschr. (Lohn-)Steuerpflicht nicht während des vollen Kj. bestanden, sondern fehlte für einen Teil des Jahrs die Steuerpflicht, kommt nur eine zeitanteilige Gewährung der Werbungskosten-Pauschalen in Betracht (§ 50 Abs. 1 S. 6 EStG). Liegt in einem Vorauszahlungszeitraum mehrfacher Wechsel zur beschr. Steuerpflicht vor, kann der Pauschbetrag für beschr. Stpfl. nicht höher als der Jahresbetrag sein. Hat während der Zeit, zu der keine beschr. Steuerpflicht bestanden hat, unbeschränkte Steuerpflicht bestanden, sind die – während der Zeit der beschr. Steuerpflicht bezogenen – inländischen Einkünfte nach § 2 Abs. 7 S. 3 EStG in die Veranlagung der unbeschränkt stpfl. Einkünfte einzubeziehen. Von diesen Einkünften ist dann der etwaige Pauschbetrag nach § 9a EStG, und damit nur einmal, abzuziehen.
Ebenfalls stehen die Pauschbeträge des § 9a EStG den sog. "Grenzgängern" zu, die die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG beantragen.
Gleiches gilt für die an einen nach § 1 Abs. 4 EStG beschr. stpfl. türkischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Türkei gezahlte Leibrente i. S. v. § 22 Nr. 1 S. 3 EStG. Der Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 EUR nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG ist jährlich bei Bezug von Leibrenten gesondert abzuziehen.
Rz. 7
Bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern (§ 2 Abs. 8 EStG) steht grundsätzlich der Werbungskosten-Pauschbetrag jedem Ehegatten/Lebenspartner zu, der Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart hat. Die von den Ehegatten/Lebenspartnern gewählte Veranlagungsart ist dabei gleichgültig. Haben z. B. beide Ehegatten/Lebenspartner Renteneinnahmen i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG, so steht auch jedem Ehegatten/Lebenspartner der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG zu (Rz. 13). Ausführungen zu Ehegatten beziehen sich im Folgenden auch auf eingetragene Lebenspartner.