1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn
Der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Ein steuerfreier Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.
Damit Steuerfreiheit eintreten könnte, müsste es sich beim Ersatz der Führerscheinkosten um Auslagenersatz i. S. d. handeln. Ein steuerfreier Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber kommt in der Praxis aber meist schon deshalb nicht in Betracht, da regelmäßig ein gewisses Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Erwerb der Fahrerlaubnis vorhanden ist. Im Regelfall ist somit der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber steuerpflichtiger Arbeitslohn.
2 Steuerfreier Kostenersatz nur in Ausnahmefällen
2.1 Überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Geldwerte Vorteile besitzen dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. In Grenzfällen ist deshalb zu prüfen, ob die Übernahme der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber überhaupt den Arbeitslohnbegriff erfüllt.
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile, die sich bei objektiver Prüfung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH kein Arbeitslohn vor. Daher ist kein Arbeitslohn anzunehmen, wenn die seitens des Arbeitgebers überlassenen geldwerten Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie
- Anlass,
- Art und Auswahl der Begünstigten,
- freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
- Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
- seiner besonderen Geeignetheit
für den jeweiligen verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht. In diesen Fällen kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden. Ob ein solches Interesse des Arbeitgebers vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Führerschein Klasse B eines Polizeianwärters
Ein Polizeianwärter erwirbt im Rahmen einer umfassenden Gesamtausbildung den Führerschein der Klasse B.
Ergebnis: In der Übernahme der entstandenen Kosten durch den Dienstherrn liegt kein geldwerter Vorteil vor, der als Arbeitslohn zu erfassen wäre. Das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn steht hier im Vordergrund und nicht das Eigeninteresse des Arbeitnehmers.
2.2 Führerscheinklasse C (Lkw-Klasse)
Viele Fahrzeuge, die im betrieblichen Bereich eingesetzt werden, haben ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Zum Führen dieser Fahrzeuge ist die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C erforderlich. Da es in diesen Fällen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, dass die beschäftigten Arbeitnehmer auch diese Betriebsfahrzeuge führen dürfen, liegt in der Übernahme der durch den Erwerb entstandenen Kosten kein geldwerter Vorteil.
Privatnutzung nur "Nebensache"
Der Vorteil des Arbeitnehmers, den Führerschein ggf. auch für private Zwecke nutzen zu können, ist lediglich eine Begleiterscheinung und tritt hinter dem vom Arbeitgeber verfolgten Zweck zurück. Gestützt auf diese Sichtweise kann auch ein privater Arbeitgeber lohnsteuerfrei die Kosten für den Erwerb des Lkw-Führerscheins seiner Arbeitnehmer übernehmen.
2.3 Fahrzeuge der (freiwilligen) Feuerwehren
Die Fahrzeuge der (freiwilligen) Feuerwehren überschreiten zumeist das Gewicht von 3,5 Tonnen, sodass für das Führen dieser Fahrzeuge eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich ist. Viele Gemeinden übernehmen deshalb die Kosten für den Erwerb der Führerscheinklasse C1/C.
Für die Feuerwehren ist es unerlässlich, dass die oft ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute nicht nur für den Einsatz entsprechend ausgebildet werden, sondern auch die im Ernstfall benötigten Gerätschaften bedienen können und dürfen. Dies schließt den Erwerb der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Feuerwehrfahrzeuge mit ein. Da die Erlaubnis zum Führen dieser Fahrzeuge oft nicht vorliegt, müssen die Feuerwehren eine entsprechende Ausbildung anbieten, um überhaupt einsatzfähig zu sein und den betrieblichen Zweck verfolgen zu können.
Der Arbeitgeber hat damit ein ganz wesentliches Interesse an der Führerscheinausbildung einzelner Feuerwehrleute. Der Vorteil des Arbeitnehmers, die Führerscheinklasse ggf. auch für private Zwecke nutzen zu können, ist lediglich eine Begleiterscheinung und tritt hinter dem vom Arbeitgeber verfolgten Zweck zurück.
2.4 Straßenwärter-Fahrzeuge
Die Tätigkeit als Straßenwärter erfordert die Fahrerlaubnis Klasse C. Voraussetzung hierfür ist der vorherige Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B.
Da ein Teil der Auszubildenden unter 18 Jahre alt ist, werden sie auf Veranlassung der Ausbildungsstätte sowie auf Kosten des Dienstherrn bei örtlichen Fahrschulen unterrichtet. Das Nichtbestehen der Fahrprüfung Klasse B führt zur Entlassung aus dem Ausbildungsdienstverhältnis. Der Erwerb der Fahrerlau...