FinMin Berlin, Erlaß v. 21.5.2010, III B - S 2240 - 10/2009
Die Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten sind als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände bestimmt wird. Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z.B. Stars-League-Katar) eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
1) Fallgruppe 1: FIFA- und UEFA-Wettbewerbe
Bei internationalen Einsätzen von Schiedsrichtern und ihren Assistenten bei FIFA-Wettbewerben (WM und Qualifikationsspiele) und UEFA-Wettbewerben (EM, Qualifikation, Europa- und Champions-League) liegen die Voraussetzungen für eine gewerbliche Qualifizierung der Einkünfte vor, da die FIFA/UEFA – wie Sie selber schreiben – sowohl die Einsatzplanung als auch die Honorarabrechnung unmittelbar vornimmt und demzufolge die Schiedsrichter und ihre Assistenten neben dem DFB für einen weiteren Verband tätig werden.
Bei UEFA-Wettbewerben übernimmt zwar der DFB für den Einsatz von Schiedsrichter-Assistenten und dem Vierten Offiziellen die Spielansetzung, jedoch werden auch hier die Schiedsrichter-Assistenten für die UEFA tätig. Die Festlegung der Qualifikation und die Abrechnung der Einsätze erfolgt über die UEFA. Daher liegt auch bei den in UEFA-Wettbewerben eingesetzten Schiedsrichter-Assistenten und dem Vierten Offiziellen eine Tätigkeit für mehrere Verbände vor, so dass die Einkünfte auch hier als gewerblich zu qualifizieren sind.
2) Fallgruppe 2: Meisterschaftsspiele in einem anderen Verband oder Freundschaftsspiele
Bei Meisterschafts-/Pokalspielen in einem anderen Nationalverband, Freundschaftsspielen oder internationalen Jugendturnieren (nicht EM/WM) erfolgen sowohl die Spielansetzung als auch die Abrechnung ausschließlich über den DFB. In diesen Fällen wird der Einsatz bei diesen Turnieren ausschließlich vom DFB bestimmt. Nur bei Schiedsrichtern und ihren Assistenten, die für einen anderen ausländischen Verband (z.B. Stars-League-Katar) tätig werden, liegen insgesamt gewerbliche Einkünfte vor. Diese Tätigkeit für einen anderen Verband liegt in den Fällen der Fallgruppe 2 aber nicht vor. Es sind also nur bei einem Einsatz, der außerhalb des DFB angesetzt und abgerechnet wird, die Einkünfte als gewerblich zu qualifizieren. Die vollständige Abwicklung über den DFB führt nicht zu einer Umqualifizierung von sonstigen zu gewerblichen Einkünften. Generell ist immer das konkrete Auftragsverhältnis für die Qualifikation der Einkünfte ausschlaggebend, d.h. welchem Verband gegenüber die Leistung erbracht und abgerechnet wird.
Für die Einkünftequalifikation ist entscheidend, ob ein internationaler Einsatz für einen weiteren Verband stattgefunden hat. Aus diesem Grund erzielen Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistenten erstmalig gewerbliche Einkünfte bei Nominierung durch einen weiteren Verband und Leitung eines Spiels für diesen Verband. Ein Verzicht des Schiedsrichters oder des Assistenten auf die Leitung des Spiels oder die bloße Meldung auf die den Verbänden zur Auswahl stehenden Listen reicht allerdings für das Vorliegen von gewerblichen Einkünften allein noch nicht aus.
Die Grenze zur Gewerblichkeit wird ebenfalls überschritten, wenn Schiedsrichter und ihre Assistenten neben ihrer Tätigkeit für den DFB auch für Werbezwecke tätig werden. Besteht zwischen der Tätigkeit als Schiedsrichter und der Werbetätigkeit ein sachlicher Zusammenhang (z.B. Trikotwerbung), liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb auch bei ausschließlich national eingesetzten Schiedsrichtern vor. Dann kommt es ebenfalls zur Umqualifizierung von sonstigen Einkünften zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Für die Einkünftequalifikation sind daher immer die Verhältnisse des Einzelfalls entscheidend.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3