Begriff

Im Zusammenhang mit der Dienstwagenüberlassung kommt es in der Praxis häufig vor, dass der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer für die Fahrzeugunterstellung zu Hause eine Garage verlangt. Unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer eine eigene Garage zur Verfügung steht oder ob die Anmietung bei einem Dritten erforderlich ist, erhält er als Gegenleistung von der Firma ein monatliches Garagengeld erstattet.

Das Garagengeld ist der Zuschuss des Arbeitgebers zu den entstandenen Kosten für die Unterbringung des Dienstwagens in einer Garage. Aufgrund des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses im Hinblick auf den Schutz des Fahrzeugs oder der in ihm befindlichen Wertgegenstände des Arbeitgebers ist das Garagengeld weder steuer- noch beitragspflichtig. Werden maximal die entstandenen Kosten erstattet, führt dies zu steuerfreiem Auslagenersatz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr. 50 2. Alternative EStG. Gem. BFH, Urteilen v. 7.6.2002, VI R 145/99, BStBl 2002 II S. 829, und VI R 53/01, BStBl 2002 II S. 878, stellen Zahlungen des Arbeitgebers für die eigene Garage des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn dar.

Sozialversicherung: Garagengeld ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Garagengeld für Dienstwagen frei frei
Garagengeld für Privatfahrzeug pflichtig pflichtig

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