Auch im Bereich der Unfallversicherung gibt es Gleichstellungsvorschriften. Erleidet eine in Deutschland beschäftigte Person, die in einem anderen Staat wohnt, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 oder ein Abkommen über Soziale Sicherheit gilt, einen Arbeitsunfall, kann sie Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.

Dies kann dazu führen, dass eine Person Einschränkungen hinsichtlich des Leistungsumfanges hinnehmen muss, wenn in einem Land der Sachleistungsanspruch eingeschränkt ist. Sollten im Aufenthaltsstaat Eigenbeteiligungen vorgesehen sein, muss auch der entsandte Arbeitnehmer diese Eigenbeteiligungen leisten.

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