Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf

 

1.

Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

 

2.

Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;

 

3.

Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.

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