BMF, Schreiben v. 18.5.2006, IV B 1 - S 1321 LVA - 1/06, BStBl I 2006, 359

1 Anlage

Anliegend übersende ich die mit der Republik Lettland getroffene Absprache vom 7.3.2006 zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke. Die Absprache gilt als Vereinbarung i.S. des § 2 Abs. 3 EG-Amtshilfe-Gesetz, die einen automatischen Auskunftsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.

Absprache zwischen den zuständigen Behörden über die gegenseitige Amtshilfe

Zur Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21.2.1997 (im Folgenden „das Abkommen”),

und gestützt auf

die Bestimmungen der Richtlinie des Rates Nr. 77/799/EWG vom 19.12.1977 in der Fassung der Richtlinie Nr. 2004/106/EG vom 16.11.2004 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (im Folgenden „die Richtlinie”) und jeder sonstigen Richtlinie oder Verordnung, die die Richtlinie ändert oder ersetzt,

sowie angesichts des beiderseitigen Wunsches nach einer Intensivierung der gegenseitigen Amtshilfe,

sind die Finanzministerien der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

Nach Art. 26 des Abkommens und Art. 1 der Richtlinie tauschen die zuständigen Behörden die Informationen aus, die zur Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen und die Richtlinie fallenden Steuern erforderlich sind.

 

Artikel 2 Auskunftsaustausch auf Ersuchen

Auskünfte werden auf Ersuchen für die in Art. 1 genannten Zwecke erteilt. Beide zuständigen Behörden bemühen sich, Auskünfte auf Ersuchen so bald wie möglich zu erteilen.

 

Artikel 3 Automatischer Auskunftsaustausch

Die zuständige Behörde jedes Staates erteilt der zuständigen Behörde des anderen Staates gem. Art. 3 der Richtlinie und Art. 26 des Abkommens ohne besonderes Ersuchen automatisch die ihr nach ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer innerstaatlichen Praxis verfügbaren Informationen über natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen betreffend:

  • Unternehmensgewinne i.S. des Art. 7 des Abkommens;
  • Dividenden i.S. des Art. 10 des Abkommens;
  • Zinsen i.S. des Art. 11 des Abkommens, die auf Konten bei Banken und ähnlichen Instituten gutgeschrieben wurden;
  • Lizenzgebühren i.S. des Art. 12 des Abkommens;
  • Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen i.S. des Art. 13 des Abkommens;
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gehälter, Löhne, Vergütungen, Ruhegehälter, Renten und andere Einkünfte i.S. der Art. 14 bis 21 des Abkommens.

Die Auskünfte sollen möglichst bald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erteilt werden.

Auskünfte, die für einen automatischen Auskunftsaustausch nicht zur Verfügung stehen, können als Spontanauskünfte nach Art. 4 erteilt werden.

 

Artikel 4 Spontaner Auskunftsaustausch

Die zuständige Behörde jedes Staates erteilt der zuständigen Behörde des anderen Staates gem. Art. 4 der Richtlinie und Art. 26 des Abkommens ohne besonderes Ersuchen Auskünfte betreffend natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen, die ihr im üblichen Verwaltungsverfahren bekannt werden. Diese Auskünfte umfassen insbesondere:

  • Sachverhalte, die in einem Staat zu einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung geführt haben, durch die im anderen Staat eine Steuererhöhung oder Steuerschuld entstehen dürfte;
  • Steuern auf Versicherungsprämien und sonstige Steuersachverhalte im Zusammenhang mit Versicherungen;
  • Informationen über Grundstücksübertragungen;
  • den Erwerb von Unternehmen und die Gründung bzw. Umstrukturierung von Gesellschaften.

Führt die erteilte Auskunft zu Änderungen in der Besteuerung im Empfängerstaat, sollte die zuständige Behörde des anderen Staates entsprechend unterrichtet werden.

 

Artikel 5 Anwesenheit von Steuerbediensteten eines Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Staates kann die zuständige Behörde des anderen Staates zulassen, dass Vertreter des erstgenannten Staates in diesem anderen Staat anwesend sind. Die Anwesenheit von Steuerbediensteten ist von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates im Rahmen eines Auskunftsersuchens schriftlich zu beantragen. Im Ersuchen ist der Fall kurz zu beschreiben und zu erläutern, warum die Anwesenheit von Steuerbediensteten erforderlich ist. Die Entscheidung über einen solchen Vorschlag obliegt der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen Bediensteten des ersuchten Staates. Alle Entscheidungen bezüglich der Durchführung der Ermittlungen werden vom ersuchten Staat auf der Grundlage des Rechts des ersuchten Staates getroffen. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates entscheidet über das Ersuchen möglichst zeitnah und in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach dessen Erhalt. Der ersuchte Staat kann das Ersu...

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