FinMin Bayern, Erlaß v. 06.12.1999, 37 - S 2144 - 123/18 - 42 590
Mit Art. 1 Nr. 5 c des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BStBl 1999 I S. 304) wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG neu gefasst. Das Abzugsverbot für Betriebsausgaben greift nunmehr bereits dann ein, wenn die Gewährung von Zuwendungen eine rechtswidrige Tat § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) im Sinne der im einzelnen genannten Vorschriften darstellt. Auf ein Verschulden des Zuwendenden oder auf die Stellung eines Strafantrags kommt es nicht an. Mit der Anknüpfung an die Tatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts werden nicht nur Zuwendungen an inländische Empfänger vom Abzugsverbot erfasst, sondern auch Leistungen an ausländische Amtsträger.
Durch Artikel 2 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 10.9.1998 zu dem Übereinkommen vom 17.12.1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl 1998 II S. 2327) wird auch die Bestechung ausländischer Amtsträger und Richter, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht und die begangen wird, um sich oder einen Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, sowie die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr unter Strafe gestellt. Diese Vorschriften treten zusammen mit dem Übereinkommen selbst in Kraft. Nach Artikel 2 § 1 des Gesetzes zum Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 10.9.1998 (BGBl 1998 II S. 2340) werden dabei Amtsträger aus den EU-Mitgliedstaaten bei Bestechungshandlungen den inländischen Amtsträgern gleichgestellt.
Nach der neuen Systematik des Abzugsverbots werden nunmehr Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden – über § 116 AO hinaus – verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde Sachverhalte mitzuteilen, die einen hinreichenden Tatverdacht eines der in Satz 1 der Vorschrift im einzelnen genannten Delikte begründen. Eine Mitteilung in einem früheren Verfahrensstadium ist ebenso wenig erforderlich wie eine Verurteilung wegen dieser Delikte. Die Finanzämter haben wiederum den zuständigen Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden Verdachtsmomente einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit i.S. des Satzes 1 zu melden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG). § 30 AO gestattet insoweit die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse. Die Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden unterrichten die Finanzämter dann vom Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 4 EStG).
Das Bayer. Staatsministerium der Justiz hat die Justizverwaltung bereits von den neu geschaffenen Mitteilungspflichten unterrichtet und eine entsprechende Ergänzung des Anhangs zur MiStra vorgeschlagen.
Anmerkung der OFD München und der OFD Nürnberg:
AufR 24 Abs. 6 EStR 1999 wird hingewiesen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10