Informationen über diesen Tarifvertrag
Gehalts- u. Lohn-TV, Einzelhandel, Saarland, 25.06.1998 (AVE-Anfang: 01.04.1998; AVE-Ende: 31.03.1999)
Nummer: 15312.043
Klassifizierung: Gehalts- u. Lohn-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 25. Juni 1998
Vorgänger: 15312.040
Nachfolger: 15312.045
AVE
AVE Anfang 01. April 1998
AVE Ende 31. März 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 194 vom 16. Oktober 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 17. September 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes der
Gehalts- und Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 25. Juni 1998 für den Einzelhandel im Saarland
mit Wirkung vom 1. April 1998 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Einschränkungen:
- Soweit Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- Die in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetriebe (§§ 1 und 6 Handwerksordnung), nicht jedoch handwerksähnliche Betriebe im Sinne von § 18 Handwerksordnung, werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Gehalts- und Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen im saarländischen Einzelhandel
vom 25. Juni 1998
zwischen
dem Landesverband des Saarländischen Einzelhandel e.V.
Sitz Saarbrücken
und
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV)
Landesbezirk Saar - Sitz Saarbrücken
sowie
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar
Sitz Mainz
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für das Saarland |
b) |
fachlich: für alle Betriebe des Einzelhandels, einschließlich der Niederlassungen derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Saarlandes haben. |
c) |
persönlich: für alle Arbeitnehmer/innen einschließlich der Auszubildenden |
§ 2 Gehaltsgruppen und Gehaltsregelung
Gehaltsgruppe I
Angestellte, die die Voraussetzungen zur Einstufung in die Gehaltsgruppe II nicht erfüllen, erhalten bei Eintritt in eine kaufmännische Tätigkeit im Einzelhandel
|
ab 1.6.1998 |
im 1. Jahr der Tätigkeit |
2.210,– DM |
im 2. Jahr der Tätigkeit |
2.289,– DM |
nach dem 2. Jahr der Tätigkeit erfolgt die Einstufung in die Gehaltsgruppe II/1. Berufsjahr:
Gehaltsgruppe II
Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II gelten folgende Voraussetzungen:
a) |
Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden zweijährigen Berufsausbildung werden nach bestandener Abschlußprüfung in das 2. Berufsjahr eingestuft. |
b) |
Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden dreijährigen Berufsausbildung werden nach bestandener Abschlußprüfung in das 3. Berufsjahr eingestuft. |
c) |
Angestellte mit einer ununterbrochenen kaufmännischen Berufstätigkeit von zwei Jahren werden in das 1. Berufsjahr eingestuft. |
Angestellte mit einfacher Tätigkeit
z.B.: Verkäufer, Ladenkassierer, Kontoristen für einfache Büroarbeiten, Telefonisten, Stenotypisten, Buchhalter mit einfacher Tätigkeit, Statistiker, Kalkulatoren, Lageristen, Expedienten, Fakturisten, Lohnschreiber, Registratoren, Schauwerbegestalter, Maschinenschreiber, Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten in der Warenannahme, im Lager, in der Auszeichnung, im Versand und/oder Verkaufsabteilung erhalten
|
ab 1.6. 998 |
im 1. Berufsjahr |
2.348,– DM |
im 2. Berufsjahr |
2.410,– DM |
im 3. Berufsjahr |
2.603,– DM |
im 4. Berufsjahr |
2.692,– DM |
im 5. Berufsjahr |
2.986,– DM |
ab 6. Berufsjahr |
3.349,– DM |
Arbeitnehmer/innen, die grundsätzlich zum Kassieren in Check-Out Kassen eingesetzt sind, erhalten, unabhängig von § 10 Abs. 2 MTV auf der Basis der Vollzeitbeschäftigung eine Zulage von 50,- DM.
Gehaltsgruppe III
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung
z.B.: |
1. Verkäufer, 1. Kassierer, Kassen- und Verkaufsaufsichten, Kassierer an Sammel-, Wechsel- und Umtauschkassen, selbständige Buchhalter, selbständige Korrespondenten, selbständige Statistiker, Schauwerbegestalter mit erweiterten Fachkenntnissen, 1. Expedienten, Akquisiteure, Reisende, die vollberuflich und ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind, in den ersten drei Tätigkeitsjahren, Lagerverwalter, die für den Wareneingang und -ausgang und die Lagerhaltung verantwortlich sind. |
|
ab 1.6.1998 |
im 1. Jahr der Tätigkeit |
2.815,– DM |
im 2. Jahr der Tätigkeit |
3.127,– DM |
im 3. Jahr der... |