Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen der besonders geschützten acht Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität (vgl. §§ 1 und 7 Abs. 1 AGG). Das Benachteiligungsverbot betrifft auch die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG). Dabei ist es gleichgültig, ob das Arbeitsentgelt individualrechtlich vereinbart ist, d. h. im Arbeitsvertrag, oder ob es sich aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen ergibt, d. h. aus einem Tarifvertrag oder aus Betriebsvereinbarungen. Sämtliche Vergütungsregelungen (das Gesetz spricht hier von "Vereinbarungen", vgl. § 7 Abs. 2 AGG) müssen in Bezug auf die acht Merkmale diskriminierungsfrei sein.

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