Verzichtet der Arbeitnehmer ausdrücklich auf ihm zustehende arbeitsrechtliche Ansprüche wie etwa einen Teil seines Lohns oder Gehalts, liegt ein klassischer Erlassvertrag i.S.d. § 397 BGB vor.

Eine Vereinbarung über einen Gehaltsverzicht unterliegt bestimmten rechtlichen Beschränkungen. Ein Erlassvertrag

  • darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen[1],
  • darf nicht sittenwidrig sein[2],
  • unterliegt der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB, wenn es sich um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Ein Gehaltsverzicht kann individualvertraglich vereinbart werden. Sofern in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, Regelungen über Gehaltsverzichte getroffen sind, müssen diese beachtet werden.[3]

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