Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Bußgelder, Verwarnungsgelder sowie damit zusammenhängende Aufwendungen gehören stets zu den steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Ausgaben, auch wenn das bestrafte Vergehen im Rahmen der dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit verübt wurde.
Aufwendungen für Strafverteidigung können Werbungskosten sein
Die mit einem beruflich veranlassten Vergehen zusammenhängenden Prozess- und Anwaltskosten können als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein.[1]
Beruht der strafrechtliche Schuldvorwurf auf dem beruflichen Verhalten des Arbeitnehmers, kann dieser die Kosten des Strafverfahrens als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Unerheblich ist auch, ob der Vorwurf zurecht erhoben wurde. Betrifft der Tatvorwurf aber Verstöße, durch die der Arbeitgeber geschädigt wurde (z. B. Unterschlagung, Diebstahl), ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Schadenersatzzahlung als Werbungskosten
Geldauflagen können in den Fällen als Werbungskosten abgezogen werden, in denen sie der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
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