Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren |
Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht |
6110 |
Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt ........... |
4,0 |
6111 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf .............................................................................. |
2,0 |
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Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
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Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof |
6112 |
Verfahren im Allgemeinen …………… |
5,0 |
6113 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, |
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es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf …………… |
3,0 |
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Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
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Abschnitt 2 Revision |
6120 |
Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. |
5,0 |
6121 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .............................................................................. |
1,0 |
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Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. |
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6122 |
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Revision oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .............................................................................. |
3,0 |
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Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
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Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz |
Vorbemerkung 6.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. |
Abschnitt 1 Erster Rechtszug |
6210 |
Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ |
2,0 |
6211 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf .............................................................................. |
0,75 |
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Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
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Abschnitt 2 Beschwerde |
Vorbemerkung 6.2.2: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO). |
6220 |
Verfahren über die Beschwerde ................................................................................... |
2,0 |
6221 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf .............................................................................. |
1,0 |
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren |
6300 |
Selbständiges Beweisverfahren ................................................................................ |
1,0 |
6301 |
Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO............................................................................................................ |
22,00 € |
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
6400 |
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO): Die Rüge wird in vollem... |