Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit kommt generell nicht in Betracht für Personen, die
- in einer betrieblichen Berufsbildung (z. B. Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmer an dualen Studiengängen),
- bei einem Freiwilligendienst in Form eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
- als Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes,
- als Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen,
- in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
- während der individuellen betrieblichen Qualifizierung bei unterstützter Beschäftigung[1],
- aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung oder
- wegen Kurzarbeit oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall
geringfügig entlohnt oder kurzfristig[2] beschäftigt sind.
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