Seit dem 1.10.2022 gilt: Wenn ein Auszubildender beim gleichen Arbeitgeber einen Minijob aufnimmt, liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.[1] Dabei kommt es für die Beurteilung darauf an, ob ein Ausbildungsverhältnis mit Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, dass eine geringfügige Beschäftigung neben der Berufsausbildung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis angesehen wird.

Das gilt ebenso für in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang.

[1] GeringfügRL v. 14.12.2023, B.2.1.1.

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