Arbeitgeber, die im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder kirchliche, mildtätige, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, können die Meldungen für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten auch auf Vordrucken erstatten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie glaubhaft machen, dass ihnen die maschinelle Meldung nicht möglich ist. Die Abgabe der Meldungen auf Vordrucken ist vorher bei der Minijob-Zentrale gesondert zu beantragen.

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