[Vorspann]
Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 geringfügig entlohnt beschäftigt waren und weiterhin ein Arbeitsentgelt erzielen, das die bis zum 31. Dezember 2012 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nicht übersteigt, sind nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei und können wie nach dem bis 31. Dezember 2012 maßgebenden Recht ab 1. Januar 2013 nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI weiterhin zum Erwerb voller Leistungsansprüche auf diese Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Dabei ist unerheblich, ob die versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder – als zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung – neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden (vgl. Beispiele 28, 31 bis 33). Das Muster einer Verzichtserklärung ist als Anlage 3 Bestandteil der Geringfügigkeits-Richtlinien.
2.2.3.2.1 Wirkung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit
[1] Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit entfaltet Rechtswirkung nur für die Zukunft, das heißt, die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt (vgl. Beispiel 28). Der Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers (vgl. F) zu nehmen. Auf die Rentenversicherungsfreiheit können auch Praktikanten verzichten, die ein nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes, vor dem 1. Januar 2013 begonnenes, geringfügig entlohntes Praktikum absolvieren.
[2] Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung aufgrund der ab 1. Januar 2013 geltenden Neuregelung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der er sich befreien lassen kann (vgl. 2.2.4). Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, für die der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt wurde, wenn zwischen dem Ende der ersten (gegebenenfalls auch befristeten) Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten liegt. In diesem Fall verliert der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht seine Wirkung und muss infolgedessen nicht erneut schriftlich erklärt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist in diesen Fällen nicht möglich (vgl. 2.2.4.5, Beispiel 35). Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
2.2.3.2.2 Altersrentner und Versorgungsbezieher
Bezieher einer Vollrente wegen Alters bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei, so dass spätestens mit Beginn dieser Leistungen keine Rentenanwartschaftszeiten mehr erworben werden können. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der geringfügig entlohnten Beschäftigung endet in diesem Fall mit dem Tag, der dem Tag des Beginns der vorgenannten Leistungen vorausgeht.
2.2.3.2.3 Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Arbeitnehmer, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten, berufsständischen Beschäftigung Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und auf die Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI verzichten, können sich in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (vgl. Beispiel 33, Variante a).
2.2.3.2.4 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Arbeitnehmer, die mehrere vor dem 1. Januar 2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben und nach Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei sind, weil sie die maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nicht überschreiten, können nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift nur einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten; das heißt, die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Die Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und anschließend vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen Beschäfti...