[1] Für geringfügig entlohnte Beschäftige, die

  • in der geringfügigen Beschäftigung nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei (vgl. Beispiele 2, 15a, 15b, 17, 19, 20, 24, 25, 27 und 51a und 51b),
  • nach § 6 Abs. 1b SGB VI (vgl. B 2.2.4), § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI, § 229 Abs. 6 SGB VI (vgl. B 7) oder § 231 und § 231a SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit (vgl. Beispiele 2, 15d, 15e, 34 und 36),
  • als Bezieher einer Vollrente wegen Alters rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI),
  • als Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze (Ruhestandsbeamte und gleichgestellte Personen sowie Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung) rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) oder
  • die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben und daher nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI)

sind, hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen (§ 172 Abs. 3 Satz 1 und § 276a Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

[2] Dies gilt auch für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 172 Abs. 3a und § 276a Abs. 1 Satz 2 SGB VI 5 Prozent des Arbeitsentgelts.

[3] Für Beamte, die neben ihrer Beamtenbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist, ist kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.

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