[1] Das Wertguthaben aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung wird in der Arbeitsphase aus dem Entgeltguthaben und die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu zahlenden, Beiträge gebildet. In der Arbeitsphase

  • sind beim Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die in der Krankenversicherung versicherungsfrei bzw. in der Rentenversicherung versicherungsfrei, versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreit ist, die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (vgl. 2.1), und Pauschalbeiträge bzw. Beitragsanteile zur Rentenversicherung (vgl. 3)

    oder

  • beim Vorliegen einer (für sich gesehen) geringfügig entlohnten Beschäftigung, die wegen Zusammenrechnung mit einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung (vgl. B 2.2.2.1 und B 2.2.2.2) versicherungspflichtig ist, die vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteile an den zu zahlenden Pflichtbeiträgen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

ins Wertguthaben zu stellen.

[2] Die im Rahmen einer (für sich gesehen) geringfügig entlohnten Beschäftigung in der Ansparphase vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge fließen – unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus – in dasselbe Wertguthaben ein. Eine getrennte Wertguthabenführung innerhalb der Beschäftigung, die von geringfügiger Entlohnung in mehr als geringfügige Entlohnung oder umgekehrt und damit den Versicherungsstatus wechselt, ist ausgeschlossen. In der Freistellungsphase sind je nach Versicherungsstatus in der (für sich gesehen) geringfügig entlohnten Beschäftigung aus dem Wertguthaben entweder Beiträge im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder Beiträge im Rahmen einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen (vgl. B 2.2.2.1 und B 2.2.2.2).

[3] Die beitragsrechtliche Behandlung des aus dem Wertguthaben einer (für sich gesehen) geringfügig entlohnten Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts richtet sich allein nach dem Versicherungsstatus während der Entsparung. Dieser wird von den tatsächlichen Verhältnissen während der Entsparung bestimmt. Liegt während der Entsparung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil keine Zusammenrechnung mit einer (Haupt-)Beschäftigung oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen erfolgt, kann Versicherungspflicht aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nicht dadurch eintreten, dass das zu entsparende Wertguthaben während der Ansparphase aufgrund von Zusammenrechnungen versicherungspflichtig aufgebaut wurde (vgl. auch B 5.2). Lag in der Ansparphase eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor und ergab sich lediglich in der Entsparphase aufgrund von Zusammenrechnungen Versicherungspflicht für eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung, sind aus dem im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung angesparten Wertguthaben Pflichtbeiträge zu zahlen. Ein Entnahmerecht des Arbeitgebers für die Differenz zwischen dem ins Wertguthaben eingestellten Pauschalbeitrag zum tatsächlich zu zahlenden Arbeitgeberbeitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag besteht nicht.

[4] Die vorgenannten Grundsätze gelten im Störfall entsprechend. Im Regelfall (durchgehend geringfügig entlohnte Beschäftigung) werden bei Eintritt eines Störfalls die sich im Wertguthaben befindlichen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung unmittelbar fällig und sind vom Arbeitgeber zu zahlen. Die Zahlung der Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung erfolgt somit unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Störfalls gesetzlich krankenversichert ist. Im Störfall sind Pauschalbeiträge auf die vollen Entgelte im Wertguthaben zu zahlen, für die Beiträge eingestellt worden sind, so dass eine besondere Bildung der SV-Luft für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht erforderlich ist.

[5] In den Fällen, in denen während des Wertguthabenauf- bzw. -abbaus der Versicherungsstatus in einer (für sich gesehen) durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung aufgrund einer Zusammenrechnung mit einer (Haupt-)Beschäftigung oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen wechselt, richtet sich die Verbeitragung des Wertguthabens im Störfall aus verwaltungspraktikablen Gründen allein nach dem aktuellen Versicherungsstatus. Dabei ist unerheblich, ob während der Ansparphase aufgrund des jeweiligen Versicherungsstatus in der (für sich gesehen) geringfügig entlohnten Beschäftigung Pauschal- oder Pflichtbeiträge ins Wertguthaben eingestellt worden sind. Andernfalls wäre eine getrennte Wertguthabenführung (Wertguthaben aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung und Wertguthaben aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung) und die Bildung der SV-Luft (insbesondere für die Arbeitslosenversicherung) erforderlich.

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