(zu B.2.1.2):

Der Arbeitgeber betreibt eine Kiesgrube, in der ein Arbeitnehmer als Baggerfahrer und ergänzend auf Selbstständigenbasis als Maschinist für Wartungs- und Reparaturarbeiten an Anlagen des Betriebs tätig ist. Für seine Leistungen als Maschinist erstellt der Arbeitnehmer eigenständig Rechnungen, für die Arbeiten an den Anlagen setzt er nur zum Teil eigenes Handwerkszeug ein, die Tätigkeit wird zu vom Arbeitgeber/Auftraggeber vorgegebenen (wenngleich auch arbeitnehmerunüblichen) Zeiten ausgeübt, eine Gewerbean-meldung liegt vor.

Er ist im Ergebnis betriebsorganisatorisch und –technisch in dem vom Arbeitgeber zumindest übergeordnet vorgegebenen Betriebsablauf integriert und auch hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Tätigkeit Weisungen unterworfen. Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist auszugehen.

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