(zu B.2.3, B.2.3.2, B.2.3.3.1 und B.3.2)
Ein Verkäufer übt seit Jahren beim Arbeitgeber A eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.200 EUR aus. Am 1.8. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer auf, die von vornherein bis zum 20.9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 EUR. Neben seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber A war der Verkäufer im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:
a) | vom 10.1. bis 31.1. (6-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110) |
= 22 Kalendertage/18 Arbeitstage | |
b) | vom 1.4. bis 30.4. (6-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110) |
= 30 Kalendertage/25 Arbeitstage | |
c) | vom 1.8. bis 20.9. (6-Tage-Woche) |
= 50 Kalendertage/42 Arbeitstage | |
zusammen | = 102 Kalendertage/85 Arbeitstage | ||
Berechnung der Kalendertage | |||
Zeitraum c): | Kalendermonat August | = 30 Kalendertage | |
Teilmonat 1.9. bis 20.9. | = 22 Kalendertage |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung beim Arbeitgeber B, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den – neben der Beschäftigung beim Arbeitgeber A – im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (10.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
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