Eine Hausfrau nimmt am 2.5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Urlaubsvertretung) auf, die von vornherein bis zum 8.7. befristet ist und wöchentlich 6 Arbeitstage umfassen soll. Die Hausfrau war im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:
a) | vom 2.1. bis 25.1. (5-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110) |
= 24 Kalendertage/17 Arbeitstage |
b) | vom 31.3. bis 15.4. (6-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110) |
= 16 Kalendertage/13 Arbeitstage |
c) | vom 2.5. bis 8.7. (6-Tage-Woche) |
= 68 Kalendertage/58 Arbeitstage |
zusammen | = 108 Kalendertage/88 Arbeitstage | |
Berechnung der Kalendertage | ||
Zeitraum c): | Teilmonat vom 2.5. bis 31.5. | = 30 Kalendertage |
Kalendermonat Juni | = 30 Kalendertage | |
Teilmonat vom 1.7. bis 8.7 | = 8 Kalendertage | |
Die Beschäftigung zu c) ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der 1. Beschäftigung (am 2.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
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