(zu B.2.3.2):
Eine (bis zum 2.8.) familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet
vom 2.5. bis 28.6. (6-Tage-Woche) | 57 Kalendertage/49 Arbeitstage | ||
beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 500 EUR | ||
vom 3.8. bis 30.9. (6-Tage-Woche) | 59 Kalendertage/50 Arbeitstage | ||
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 950 EUR | ||
Berechnung der Kalendertage | |||
Arbeitgeber A | Zeitmonat vom 2.5. bis 1.6. | = 30 Kalendertage | |
Teilmonat vom 2.6. bis 28.6. | = 27 Kalendertage | ||
Arbeitgeber B | Teilmonat vom 3.8. bis 31.8. | = 29 Kalendertage | |
Kalendermonat September | = 30 Kalendertage |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim Arbeitgeber A die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, so dass die Beschäftigung beim Arbeitgeber B versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ist.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
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