(zu B.2.2.2.2, B.2.2.2.8, B.2.2.4, C.2.1, C.2.2 und C.3.1):

Ein Programmierer arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 5.300 EUR. Am 1.6.2022 nimmt er eine 2. Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 EUR und am 1.10.2022 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 290 EUR auf. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wurde in der Beschäftigung beim Arbeitgeber B wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt.

Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 520 EUR nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Krankenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. Im Übrigen scheidet der Programmierer zum 31.12.2022 aus der Krankenversicherungspflicht aus, weil die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern A und C insgesamt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und voraussichtlich die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2023 überschreiten werden. Vom 1.1.2023 an besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und damit auch keine Versicherungspflicht mehr in der Pflegeversicherung aufgrund einer Beschäftigung. Der Programmierer ist vom 1.1.2023 an in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler freiwillig versichert und in dieser Eigenschaft versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, vorausgesetzt er entscheidet sich nicht für eine private Krankenversicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern A und C vom 1.10.2022 an anteilig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen; vom 1.1.2023 an sind anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 520 EUR nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.

Bis 31.12.2022:
Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0
Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-0-1
Ab 1.1.2023:
Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-1-1
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0
Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-1

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