(zu B.2.3.2, B.3.2, C.2.1 und C.3.2):
Eine familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet
vom 2.5. bis 28.6. (6-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von (Personengruppenschlüssel 110) |
57 Kalendertage/49 Arbeitstage 1.200 EUR |
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vom 3.8. bis 30.9. (6-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von |
59 Kalendertage/50 Arbeitstage 500 EUR |
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Berechnung der Kalendertage | ||
Zeitraum a): | Zeitmonat vom 2.5. bis 1.6. | = 30 Kalendertage |
Teilmonat vom 2.6. bis 28.6. | = 27 Kalendertage | |
Zeitraum b): | Teilmonat vom 03.08. bis 31.08. | = 29 Kalendertage |
Kalendermonat September | = 30 Kalendertage |
Die 2. Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Es handelt sich aber um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt 520 EUR nicht übersteigt. In der 2. Beschäftigung besteht somit Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Verkäuferin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
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