(zu B.3.1.2):

Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 510 EUR. Am 15.5. wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 530 EUR mit Wirkung vom 1.6. vereinbart.

Da das Arbeitsentgelt vom 1.6. an 520 EUR überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie das Nichtbestehen von Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung am 31.5. In der Rentenversicherung besteht bis 31.5. Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, sofern die Arbeitnehmerin nicht von ihrem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht hat. Ab 1.6. besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung.

Ab 1.6.:
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

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