(zu B.2.2.1.3, C.2.1, C.3.2 und D.2):

Fortsetzung von Beispiel 8a

In der Zeit vom 1.4. bis 31.12. wird ein Arbeitszeitguthaben von 128 Stunden aufgebaut. Im folgenden Januar arbeitet der Hausmeister 42 Stunden, demzufolge sich das Arbeitszeitguthaben um weitere 2 Stunden erhöht.

Der Hausmeister hat demnach vom 1.4. bis 31.1. 530 Stunden (40 Stunden x 9 Monate = 360 Stunden + 128 Stunden Zeitguthaben + 42 Stunden Arbeitszeit im Januar) gearbeitet und die maximal zulässige Arbeitszeit von 520 Stunden im maßgebenden Jahreszeitraum (1.4. bis 31.3.) bereits im Januar um 10 Stunden überschritten. Ab 1.1. besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Pflichtbeiträge sind vom monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 480 EUR zu zahlen.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an in einer neu angestellten Jahresbetrachtung davon ausgegangen werden kann, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des sich aus dem bereits bestehenden und dem zu erwartenden Arbeitszeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs 520 EUR nicht übersteigt.

Abmeldung zum 31.12.:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
Grund der Abgabe: 31
Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt: 004320
Anmeldung zum 1.1.:  
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Grund der Abgabe: 11

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