Zusammenfassung
Der Begriff "Geringverdiener" stammt aus dem Sozialversicherungsrecht. Darunter fallen Auszubildende, deren monatliches Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt. Für diesen Personenkreis trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine.
Sozialversicherung: Für alle Zweige der Sozialversicherung gilt einheitlich § 20 Abs. 3 SGB IV. Alle arbeitsrechtlichen Vorschriften werden angewendet. Der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten.
Arbeitsrecht
Geringverdiener sind Arbeitnehmer, die unter den in § 8 SGB IV genannten Verdienstgrenzen liegen. Diese Grenze hat für die arbeitsrechtliche Qualifikation keine Bedeutung. Auf gering verdienende Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf sonstige Arbeitnehmer. Der geringere Verdienst darf nicht zum Ausschluss von Leistungsansprüchen (Sozialleistungen, Altersversorgung) führen. Den Geringverdiener treffen Aufklärungspflichten bzgl. weiterer Beschäftigungsverhältnisse.
Lohnsteuer
Steuerrechtlich kommt für die Versteuerung des Arbeitslohns nur die individuelle Versteuerung nach den ELStAM infrage. Aufgrund des niedrigen Arbeitslohns kann der Geringverdiener aber die Lohnsteuer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zurückerstattet bekommen – sofern dies das einzige Einkommen ist, das er bezieht. Es kommt praktisch zu keinem Lohnsteuerabzug, da das Einkommen eines Geringverdieners unterhalb des Grundfreibetrags liegt.
Im Gegensatz zum geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis kann der Arbeitslohn eines Geringverdieners nicht pauschal besteuert werden.
Sozialversicherung
1 Geringverdienergrenze
Als Geringverdiener gelten Auszubildende mit einem geringen Entgelt bis zu 325 EUR. Die Geringverdienergrenze gilt bundeseinheitlich in allen Sozialversicherungszweigen. Seit dem Jahr 2020 wurde für alle neu abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisse eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt. Für diese neuen Berufsausbildungsverhältnisse kommt die Geringverdienergrenze nicht mehr zur Anwendung. Somit hat die Geringverdienergrenze keine praktische Bedeutung mehr.
Geringverdienergrenze nicht verwechseln mit Entgeltgrenze bei Minijobs
Die Geringverdienergrenze ist nicht zu verwechseln mit der Geringfügigkeitsgrenze, die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gilt.
Die Geringverdienergrenze ist nur für die Dauer der Berufsausbildung von Bedeutung. Beträgt das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Der Arbeitgeber muss auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen und darf sie nicht vom Entgelt des Auszubildenden einbehalten.
Bei allen anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden die Beiträge vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte getragen. Das gilt dann auch bei einem Entgelt von nicht mehr als 325 EUR monatlich. Allerdings sind bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR Besonderheiten bei der Beitragstragung zu beachten. Diese führen zu einer verminderten Beitragsbelastung der Arbeitnehmer.
2 Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Für den Personenkreis der Geringverdiener ist in der Krankenversicherung nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz maßgebend. Der Arbeitgeber ist auch hier verpflichtet, diesen alleine zu tragen.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag fällt immer an
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz muss auch dann entrichtet werden, wenn die Krankenkasse des Auszubildenden keinen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhebt.
3 Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
Bei Geringverdienern ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 % alleine zu tragen.
4 Ermittlung der Geringverdienergrenze für Teilmonate
Wird das Arbeitsentgelt nur für Teilmonate gezahlt, z. B. bei Beginn oder Ende der Beschäftigung im Laufe eines Monats, ist eine entsprechende anteilige Geringverdienergrenze nach folgender Formel zu ermitteln:
325 EUR |
× |
Tage des Teilmonatszeitraums |
|
30 |
|
5 Einmalzahlung
Der Grenzwert von 325 EUR kann durch eine Einmalzahlung in einzelnen Monaten überschritten werden. In diesem Fall tragen Auszubildender und Arbeitgeber den Beitrag von dem 325 EUR übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Der Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt dabei die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (seit 2015: 7,3 %) zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der Krankenversicherung. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ebenfalls 7,3 % zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz...