Überblick

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung auf Unternehmensebene ist die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung, GesJAV, §§ 72 – 73 BetrVG. Auf Konzernebene vertritt die Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung, KJAV gemäß §§ 73a – 73b BetrVG die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-ReformG) vom 27.7.2001[1] wurde unter anderem die Zuständigkeit der GesJAV erweitert und die KJAV neu geschaffen.

[1] BGBl 2001 I S. 1852.

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