Zusammenfassung
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Die Vorschrift erfasst neben den ausdrücklich genannten Einkunftsarten alle Einkünfte, die der Steuerpflicht unterliegen. Die Krankenkasse prüft das Gesamteinkommen u. a., wenn sie über eine Familienversicherung entscheidet.
Sozialversicherung: Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen familienversicherter Angehöriger darf 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Die Definition des Begriffs Gesamteinkommen enthält § 16 SGB IV. Die wesentlichen Vorschriften des Einkommenssteuerrechts ergeben sich aus §§ 1 ff. EStG, die verschiedenen Einkunftsarten sind in den §§ 2, 13 bis 24b EStG geregelt. Der Gewinn im steuerrechtlichen Sinn wird nach §§ 4 ff. EStG ermittelt.
Es ist verfassungsmäßig, die beitragsfreie Familienversicherung von einer Einkommensgrenze abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss v. 9.6.1978, 1 BvR 53/78). Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung Anwendungs- und Auslegungsregeln zum Gesamteinkommen entwickelt (BSG, Urteil v. 9.10.2007, B 5b/8 KN 1/06 KR R). Die Berücksichtigung sonstiger Einkünfte ist verfassungskonform und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 KR 1/15 R). Zum berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommen bei der Beurteilung der Familienversicherung zählt auch ausländisches Einkommen, das im Inland nicht zu versteuern ist (BSG, Urteil v. 29.6.2021, B 12 KR 2/20 R). Dabei werden die ausländischen Einkünfte so behandelt, als wären sie in Deutschland erzielt worden. Die Krankenkasse trifft eine vorausschauende Prognoseentscheidung über das Gesamteinkommen (BSG, Urteil v. 18.10.2022, B 12 KR 2/21 R).
Der GKV-Spitzenverband hat Grundsätzliche Hinweise zum Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung herausgegeben (GR v. 29.9.2022).
1 Einkunftsarten
Einkünfte sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Einkunftsarten. Die Einkünfte werden durch 2 unterschiedliche Verfahren ermittelt.
Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschuss-Einkünfte) bei
- Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (vorrangig das Arbeitsentgelt),
- Einkünften aus Kapitalvermögen,
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und
- sonstigen Einkünften oder
die Gewinnermittlung bei Einkünften aus
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb und
- selbstständiger Arbeit.
Einnahmen zum Lebensunterhalt und Gesamteinkommen unterscheiden
Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Begriffe "Einnahmen zum Lebensunterhalt" und "Gesamteinkommen" zu unterscheiden, da sie jeweils eine eigenständige und unterschiedliche Bedeutung haben.
2 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
2.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gehört vor allem das Arbeitsentgelt. Zu beachten sind § 14 SGB IV sowie die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Pfändungen sowie Abtretungen, die das erzielte Arbeitsentgelt mindern, sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht vom Arbeitsentgelt abzusetzen.
Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens 1x jährlich zu erwarten ist, müssen beim Gesamteinkommen berücksichtigt werden. Sie sind gleichmäßig auf die Monate des Bezugszeitraums zu verteilen.
2.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte
Zu den Überschuss-Einkünften gehören neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit folgende Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
- sonstige Einkünfte (z. B. Rentenleistungen, Übergangsgelder).
2.2.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden) kann nur der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG als Werbungskosten abgesetzt werden (ab 2023: 1.000 EUR für Alleinstehende bzw. 2.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Beziehen Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuchs) oder aus Vermietung und Verpachtung, sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen bleiben, wem die Einkünfte aus diesen Erwerbsquellen zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften bleibt es den Ehegatten überlassen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne dass daraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten.
Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Fall der Zugewinngemeinschaft sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den o. g. Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.
Lebenspartnerschaft
Der Sparer-Pauschbetrag kann auch von zusammen veranlagten Lebenspartnern (eingetragene Lebenspartnerschaft) beansprucht werden.
Bei einer vereinb...