2.1 Mitarbeitende Familienangehörige in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Ein zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu zahlender Beitrag für einen mitarbeitenden Familienangehörigen gilt allerdings nur dann als Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn zugleich ein Beitrag zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung zu entrichten ist. Andererseits gilt ein nach § 39 Abs. 4 KVLG 1989 an die LKK zu zahlender Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung auch als Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeberanteil nach § 39 Abs. 4 KVLG 1989 ist immer dann zu entrichten, wenn ein als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Versichernder außerhalb der Landwirtschaft ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausübt und die Versicherung als Landwirt vorrangig ist, weil die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 26 Wochen im Jahr befristet ist.
2.2 Wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie Arbeitnehmer
Wegen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie Arbeitnehmer, die als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, sind vom Gesetz her stets Beitragsschuldner und auch Beitragszahler ihrer vollständigen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge. Somit ist zu beachten: Freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung sowie die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung dieser Personen gehören kraft Gesetzes nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Trotzdem übernimmt häufig auf freiwilliger Basis der Arbeitgeber auch diese Beitragszahlung an die Krankenkasse ("Firmenzahlerverfahren"): Diese von den gesetzlichen Regelungen abweichende Verfahrensweise wird in der Praxis mit (stillschweigender) Zustimmung aller Beteiligten praktiziert. Dies bietet zunächst sicher allen Beteiligten eine gewisse Arbeitserleichterung. Als sehr problematisch erweist sich diese Lösung jedoch, sobald es zu Unregelmäßigkeiten oder Streitigkeiten bezüglich der Beitragszahlung an die Kasse kommt. Entscheidend ist hierbei die Tatsache, dass der Versicherte in jedem Fall der gesetzliche Schuldner der freiwilligen Krankenversicherungs- sowie der Pflegeversicherungsbeiträge bleibt (vgl. o. g. Rechtsgrundlagen). Leitet der Arbeitgeber (u. U. sogar ohne Wissen des Arbeitnehmers) die Beiträge nicht pünktlich an die Krankenkasse weiter, so wird die Krankenkasse den Rückstand trotzdem in voller Höhe vom Versicherten einfordern.
Abgrenzung zum Vergleichsnetto
An der Tatsache, dass die Beiträge freiwillig versicherter Arbeitnehmer nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören, ändert auch die Regelung des § 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV nichts. Nach dieser Vorschrift sind bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts die freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen und um den Beitragszuschuss für die freiwillige Versicherung zu kürzen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine Regelung zur Ermittlung des sog. "Vergleichsnettos", um festzustellen, ob während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen weitergewährte arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. Krankengeldzuschüsse) i. S. v. § 23c Abs. 1 SGB IV nicht beitragspflichtig sind.
2.3 Nichtversicherte
Nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die nur aufgrund der Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der Versicherungspflicht in diesen Versicherungszweigen unterliegen (Versicherungspflicht der Personen, ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall). Der Arbeitgeber hat zwar bei diesen Personen die Hälfte des Beitrags (ohne Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung) zu tragen, der Arbeitnehmer ist jedoch allein für die Beitragsabführung an die Krankenkasse zuständig. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für solche Beschäftigte gehören dagegen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Der Arbeitgeber (bzw. der für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags diesem Gleichgestellte) ist Beitragsschuldner bezüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegenüber der Einzugsstelle. Sofern die Vorschriften über die Beitragstragung eine Beteiligung des Arbeitnehmers oder des diesem Gleichgestellten vorsehen (Arbeitnehmeranteil), so muss der Beitragsschuldner die Beiträge vom Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einbehalten.