Unter Gesamtsozialversicherungsbeitrag versteht man die Summe der Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung.
Sozialversicherung: Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist in § 28d SGB IV definiert.
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