Seine Zielgruppe sind im Unterschied zu den meisten Aktienoptionsplänen nicht nur die Führungskräfte, sondern alle Mitarbeiter. Sie sollen durch den Erwerb der Aktie stärker an das Unternehmen gebunden werden und sich persönlich stärker einbringen, um den Unternehmenserfolg in Form des Aktienkurses zu steigern. Dabei wird angenommen, dass die laufende Verfolgung des Aktienkurses das Interesse der Mitarbeiter am Unternehmensgeschehen intensiviert und insbesondere bei positiver Kursentwicklung zu einer größeren Identifizierung mit dem Unternehmen führt. Dies macht die erheblichen Aufwendungen wett, die für das Unternehmen durch die vergünstigte Abgabe von Aktien und die Administrationskosten entstehen.
Der Mitarbeiter finanziert einen erheblichen Teil des Kaufpreises für die Aktien durch Sparen aus seinem Nettoentgelt. Umso wichtiger ist, dass der Aktienoptionssparplan für die Mitarbeiter weitgehend risikolos ist, da ihm das eingezahlte Geld in jedem Fall erhalten bleibt. Insbesondere das von Arbeitnehmern häufig kritisierte Verlustrisiko bei Belegschaftsaktien gibt es nicht.
Diese Form der finanziellen Mitarbeiterbeteiligung funktioniert wie folgt:
- Ein verzinslicher Sparvertrag ermöglicht es dem Mitarbeiter, regelmäßig Beträge zu sparen, um Aktien erwerben zu können. Auf das Sparkonto werden für eine Zeit von drei Jahren (alternative fünf Jahre) monatliche Festbeträge bis maximal 375 Euro überwiesen. Sie werden vom Arbeitgeber vom Nettoentgelt abgezogen. Die am Markt orientierten, variablen Zinsen werden am Ende der Laufzeit gutgeschrieben.
- Mit den Ersparnisse des Sparvertrags können die Mitarbeiter Aktien des Unternehmens zu einem Festpreis mit einem Nachlass von 20 % (Optionspreis) erwerben. Der Optionspreis wird bei Sparbeginn festgesetzt. Am Beginn der Sparperiode wird ein Endbetrag ermittelt, bestehend aus den monatlichen Sparraten und einer geschätzten Verzinsung. Aus diesem Betrag wird errechnet, wie viele Unternehmensaktien erworben werden können. Dabei wird der Preis pro Aktie in Höhe des Börsenkurses bei Planbeginn abzüglich des Nachlasses zu Grunde gelegt.
- Das anzusparende Geld wird während der Laufzeit des Sparvertrags sicher bei einer Bank angelegt. Die Kosten des Aktienoptionssparplans (Bank- und Depotgebühren, Administrationskosten) werden vom Arbeitgeber getragen.
- Sollten während der Sparphase Sparleistungen nicht erbracht worden sein, beispielsweise wegen einkommensloser Krankheitszeiten, verschiebt sich die Fälligkeit des Sparvertrags entsprechend.
- Die Option kann auch ausgeübt werden, wenn der Vertrag wegen Personalfreisetzung, Ruhestand, Tod, Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber oder wegen Nichtrückkehr aus dem Mutterschutz nicht zu Ende geführt werden konnte. Für die Option werden dann die Ersparnisse, die bis zum Zeitpunkt angespart wurden, zu Grunde gelegt.
- Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder fristloser Entlassung durch den Arbeitgeber kann die Option nicht ausgeübt werden. Dann erhält der Mitarbeiter lediglich das angesparte Kapital mit Zinsen.
- Der Mitarbeiter entscheidet nach Ablauf der Sparfrist binnen sechs Monaten, ob er seine Ersparnisse nebst den angefallenen Zinsen dafür verwenden möchte, Aktien des Unternehmens zum festgesetzten Optionspreis zu kaufen oder sich den Sparbetrag auszahlen lässt. Er wird die Option ausüben und Aktien erwerben, wenn der Aktienkurs höher ist als der Optionspreis.
- Hat er die Option ausgeübt, kann er die erworbenen Aktien verkaufen oder in einem vom Unternehmen finanzierten Depot halten. Verkauft er die Aktien, muss er die Börsengebühr von 0,5 % des Marktwerts der verkauften Aktien tragen.
Am Sparplan können alle Mitarbeiter teilnehmen, die an dem Tag der Optionsgewährung in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen. Der Mitarbeiter erhält dann ein Optionszertifikat, in dem die Zahl und der Preis der Aktien bestätigt werden, die er nach Ablauf des Sparzeitraums erwerben kann.
Die Option unterliegt zum Zeitpunkt der Ausübung der Einkommenssteuer. Der Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Kirchensteuer werden auf der Grundlage der Einkommenssteuer erhoben. Der steuerpflichtige Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis der Aktien (am Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Arbeitgebers) und dem Ausübungspreis (Optionspreis). Dies wird als Ausübungsgewinn bezeichnet, der zu steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt. Der Gewinn ist jedoch steuerfrei, soweit er nicht höher ist als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung. Die Zinsen sind wie bei einer rein privaten Einlage einkommenssteuerpflichtig, soweit die jeweils gültigen Freibeträge überschritten werden. Der Ausübungsgewinn ist nur dann sozialversicherungspflichtig, wenn das Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis die Jahresbeitragsgrenzen nicht bereits überschritten hat. Eine Förderung nach dem Vermögensbildungsgesetz ist nicht möglich.