Langfristigere Vergütung soll bei Top-Managern die Nachhaltigkeit ihres Handelns steigern – so die Idee des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG). Wenn Bonus-Zahlungen sich nur auf kurzfristige Indikatoren beziehen, wie die Geschäftszahlen eines Kalenderjahrs oder der Fortgang eines Einzelprojekts, sind Fehlanreize möglich. Variable Vergütungsmodelle sollen Führungskräfte nicht zum Agieren auf kurze Sicht motivieren, sondern nachhaltige Performance und langanhaltende Bindung bringen. Aus diesem Grund spielen Langzeitvergütungsmodelle eine immer wichtigere Rolle.
Beim Long-Term-Cash-Plan handelt es sich um ein relativ einfaches Modell eines Long Term Incentive. Hier wird ein Bonus nicht wie üblich für einen Zeitraum von maximal einem Jahr vereinbart, sondern der Bemessungszeitraum gilt für mehrere Jahren. Die Ziele werden bereits am Anfang der Periode vereinbart, eine Auszahlung erfolgt erst am Ende des Zeitraums. Als Zielgrößen eignen sich Werte aus der langfristigen Planung des Unternehmens. Die Ausgestaltung des Bonus kann ähnlich wie bei einem kurzfristigen Bonusplan erfolgen.
Mit diesem Instrument kann vermieden werden, dass Maßnahmen zwar kurzfristig für das laufende Geschäftsjahr zum Erfolg führen und damit auch im Moment zu einer höheren Auszahlung des variablen Gehalts, aber auf Dauer vielleicht sogar schädlich für das Unternehmen sind. Auch die Motivation zum Verbleib im Unternehmen wird verbessert. Allerdings sollte der Bonus kein Bestandteil des Zieljahreseinkommens sein, da sonst Probleme bei Übergangslösungen, bei der Einführung und auch bei Funktionswechsel auftreten können. Da Stock-Option-Pläne an Attraktivität verloren haben, eignet sich der Long-Term-Cash-Plan sehr gut als alternatives Instrument zur langfristigen Mitarbeiterbindung.
Die Versteuerung des gewährten Mehrjahres-Bonus erfolgt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, 02. 09. 2021, VI R 19/19) wie bei Abfindungen für eine mehrjährige Tätigkeit nach der so genannten Fünftelregelung (34 Abs. 1 EstG). Der BFH sieht die Bonus-Zahlung als zusammengeballte Auszahlung von Arbeitslohn für einen mehrjährigen Bemessungszeitraums. Damit sind die Einkünfte außerordentlich im Sinne des Gesetzes. Solange die Ausgestaltung solcher Boni sachlich begründbar ist, gilt gemäß der Urteilsbegründung das Steuerprivileg gemäß § 34 Abs. 1 EStG. Es genügt, wenn der jeweils vergütete Zeitraum mehr als zwölf Monate und mindestens zwei Veranlagungszeiträume umfasst.