Die vermögenswirksamen Leistungen (vL) sind eine Geldleistung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer nicht zur freien Verfügung ausgezahlt, sondern für ihn langfristig angelegt wird. Arbeitsrechtliche Grundlage einer solchen Vereinbarung kann der Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Einzelarbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer sein. Die Leistungen dürfen aber auch freiwillig, also ohne vertragliche Bindung, erbracht werden.

Der Arbeitgeber hat, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich verlangt, einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. Dieser wird dann von ihm direkt auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag muss bzw. kann der Arbeitnehmer selbst etwas hinzuzahlen.

 
Hinweis

Vermögenswirksame Leistungen

Unter bestimmten Bedingungen werden vermögenswirksame Leistungen mit einer Arbeitnehmersparzulage gefördert.

Mehr Informationen finden Sie dazu im Beitrag Vermögensbildung: Förderung durch Sparzulagen und im Beitrag vermögenswirksame Leistungen.

 
Achtung

Andere Sparformen

Bei allen anderen Sparformen wie Lebensversicherungen, Rentenfonds, Banksparpläne, Kapitalversicherungsverträgen usw. gibt es keine staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage.

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